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Ethik-Codex
Hypnose Palacios
sowie VSH

Hypnose Palacios verfolgt einen strikten Methoden-Ethik-Codex, analog zum Verband Schweizer Hypnosetherapeut:innen VSH. Folgende 12 Aspekte fallen für Hypnose Palacios unter methodisch ethische, resp. unethische Arbeitsweisen. Der vollständige VSH-Ethik-Codex (seit 2020) findet sich ganz unten wieder.

Hypnose Palacios Methoden-Ethik
(zusätzlich zum VSHMrg., siehe unten)

Hypnoanalytik

Ethisch: Die Klient/innen bestimmen selbst (resp. in Rücksprache mit der konventionellen Grund-/Psychotherapie) ob sie mit ihrer prägenden Vergangenheit, insbesondere mit der Kindheit, arbeiten wollen (vgl. Lösungstrance der Klient/innen).

Unethisch: Mit der prägenden Vergangenheit der Klient/innen zu arbeiten, obschon diese dies nicht explizit gewünscht haben.

Meist enttarnende Aussagen: «Sie müssen Ihre Vergangenheit aufarbeiten!»

Multifaktorielle Basis

Ethisch: Das Anliegen der Klient/innen wird als ein Zusammenspiel aus mehreren Faktoren (m.u. Entwicklungsfaktoren) ersehen (Komplexität) und lediglich in offensichtlichen Fällen monokausal (vgl. Trauma Typ 1) beurteilt.

Unethisch: Es wird behauptet, dass das Anliegen der Klientin/des Klienten stets einer einzigen Ursache entspringt und somit alle Probleme dieser Welt monokausaler statt multifaktorieller Ursache seien.

Meist enttarnende Aussagen: «Wir müssen den Ursprung Ihres Problems finden!»

Nicht früheste Prägung

Ethisch: Therapeut/innen geben nicht zu verstehen, dass immer das erste Mal, als Angst oder Hilflosigkeit verspürt wurde, die intensivste Prägung gewesen sein muss.

Unethisch: Es wird behauptet, dass für das Therapieren eines Anliegens stets die allererste Prägung gefunden werden muss, die meist komplett ausserhalb des Kontextes des Anliegens liegt oder einem induzierten Gedächtnis entsprechen kann.

Meist enttarnende Aussagen: «Wir müssen herausfinden, wann Sie zum allerersten Mal Angst empfunden haben. Das ist der Ursprung Ihres Anliegens!»

Keine Interpretation

Ethisch: Therapeut/innen geben keine subjektiven Interpretationen von Krankheitsbildern oder dergleichen ab.

Unethisch: Probleme und Krankheitsbilder werden seitens Therapeut/in subjektiv (= persönlich) interpretiert.

Meist enttarnende Aussagen: «Dass Sie eine Mittelohrenentzündung haben, bedeutet, dass Sie etwas Bestimmtes nicht hören möchten!»

Eigenressource

Ethisch: Therapeut/innen verweisen ihre Klient/innen darauf, dass diese lernen sich mit eigenen Ressourcen zu helfen.

Unethisch: Therapeut/innen behaupten, sie könnten den Klienten retten und machen sich somit zur Ressource.

Meist enttarnende Aussagen: «Ich weiss genau, wie ich Ihr Problem lösen werde!»

Klientenzentrierung

Ethisch: Im Mittelpunkt stehen die Klienten und vorerst ihre eigenen Lösungsideen sowie -ansätze.

Unethisch: Wenn die/der Therapeut/in behauptet, mehr über ihre/n Klientin/Klienten und deren/dessen Umfeld zu wissen, als diese/r selbst von sich weiss (meist in Verbindung mit vermeintlicher Hellsichtigkeit = Egozentrismus).

Meist enttarnende Aussagen: «Ich weiss, welches dein wahrhaftes Problem ist.»

Neutralität

Ethisch: Die Therapeut/innen bleiben in Hinblick auf Religion, Politik sowie subjektiven Meinungen des Klienten neutral, vor allem solange diese keine massgebliche Grenze (Illegalität) überschreiten.

Unethisch: Die/der  Therapeut/in lässt subjektive, religiöse oder politische Meinungen in die Therapie miteinfliessen.

Meist enttarnende Aussagen: «Dies [X] ist die einzige Wahrheit.»

Unabhängigkeit

Ethisch: Die Klient/innen entscheiden eigenmächtig, ob sie zu einer Folgesitzung kommen möchten (abhängig vom Prozess der Klient/innen).

Unethisch: Therapeut/innen verpflichten ihre Klienten zu Folgesitzungen (Klientenbindung).

Meist enttarnende Aussagen: «Sie brauchen [X] Behandlungen.»

keine langen Sitzungen

Ethisch: Hypnosetherapie-Sitzungen sollten ihren Schwerpunkt auf ein zeitliches Sitzungsziel von 60 – 90 Minuten haben. Bei Erstsitzungen können durch längere Vorgespräche auch zweistündige Sitzungen plausibel sein – solange dies jedoch dem eigenen Wille der Klient/innen entspringt und die voraussichtliche Dauer der Sitzung vorab besprochen wurde. Sitzungen von 3 Stunden Dauer und mehr sind meist unnötig/nicht zielführend da überfordernd.

Unethisch: Hypnosetherapie-Sitzungen dauern unverhältnismässig lange, ohne Rücksprache mit den Klienten. Es ist Ungeübten nicht möglich, über z.B. 3h in hypnotischer Trance zu verweilen.

Meist enttarnende Aussagen: «Unsere Sitzung wird mindestens 3h dauern.»

Komplementärmedizin

Ethisch: Hypnosetherapeut/innen ohne psychotherapeutische Ausbildung arbeiten stets ausschliesslich mit einer komplementärmedizinischen Grundhaltung.

Unethisch: Die/der  Therapeut/in insinuiert, dass eine Pathologie alleine mittels Hypnosetherapie gelöst werden könne.

Meist enttarnende Aussagen: «Wir sind besser als die Schulmedizin.»

Heil- & Garantieversprechen

Ethisch: Die Therapeut/innen geben weder Heil- noch Garantieversprechen ab. Weder direkt noch indirekt.

Unethisch: Therapeut/innen machen Garantie- oder Heilversprechen.

Meist enttarnende Aussagen: «Für Ihr Anliegen genügen in der Regel drei Sitzungen.»

Keine Katharsis

Ethisch: In der Arbeit mit Klient/innen wird stets angestrebt, negativ konnotierte Reize und Kontexte möglichst ohne kathartische Tendenzen positiv umzubewerten.

Unethisch: Die/der Hypnosetherapeut/in erweckt den Eindruck, als wäre es wichtig, den schon mal erlebten Schmerz nochmals tief wahrnehmen zu müssen (Katharsis).

Meist enttarnende Aussagen: «Sie müssen nochmals durch den Schmerz, um das endlich überwinden zu können.»

VSH-Ethik- und Mitgliederreglement
(VSHEMrg.)

 

Art. 1 VSHEMrg.
Therapeutische Massnahmen

Art. 1.1
Ressourcenorientierung:
Praktizierende HypnosetherapeutInnen sind aufgefordert KlientInnen in ihre eigenen Ressourcen und so in die Fähigkeit zur Selbsthilfe zu begleiten.

Art. 1.2
Regressive Arbeit mit Initialprägungen
Der Verband distanziert sich klar von Modellen, in welchen nach ausschliesslich einer einzigen Grundursache regressiv gesucht wird. Das Modell, dass ausschliesslich ein einziges, vergangenes Erlebnis hauptverantworlich sei für eine gegenwärtig belastende Auswirkung ist zu primitiv. Die TherapeutIn verpflichtet sich bei regressiven Verfahren die Klienten darüber aufzuklären, dass es nicht nur eine einzige Initialprägung, sondern mehrere initiierende Prägungen geben kann und die Hauptverantwortung nicht einer einzigen Prägung auferlegt werden kann. Die Entstehung von negativen Gedankenkonstrukten ist stets multifaktoriell.

Art. 1.3
Rückführungen
Der Verband distanziert sich von ausschliesslich seitens Therapeut initiierter oder empfohlener Rückführung über die Inkarnation hinaus. Es sei denn der Klient wünscht dies ausdrücklich und äussert diesen Wunsch von sich aus (therapeutischer Prozess als offensichtlicher Teil der Lösungstrance des Klienten). So wahr der Klient die inneren, bildhaften Erlebnisse autonom und differenziert betrachten kann als auch der Klient unter keiner psychiatrischen Diagnose leidet (und auch nicht zu vermuten ist, dass er unter einer versteckten Diagnose leiden mag).

Art. 1.4
Sitzungsabschluss:
Jede Therapiesitzung wird mit einem mindestens neutralen, im Idealfall mit einem positiven Gefühl seitens Klienten beendet. Sollte dies nicht möglich sein, wird mit dem Klienten das Gespräch hinsichtlich psychotherapeutischem oder medizinischem Bedarf gefunden.

 

Art. 2 VSHEMrg.
Therapeutische Einstellung

Art. 2.1
Schweigepflicht:
Sie unterliegen über die jeweiligen Therapiesitzungen hinaus der therapeutischen Schweigepflicht.

Art. 2.2
Komplementärmedizinische Einstellung:
Die Klienten werden darüber informiert – mindestens auf der öffentlich zugänglichen Website der TherapeutIn als auch auf dem Anamnesebogen -, dass Hypnosetherapie das Ziel verfolgt, unmittelbare Verbesserungen von unbewussten, kognitiven Prozessen herbeizuführen, was aber medizinische wie psychotherapeutische Arbeit nicht ersetzen soll.

Art. 2.3
Autonome Willenskraft:
Die Klienten werden nur dann behandelt, wenn sie dies auch ausdrücklich wünschen. Jede einzelne Therapiesitzung soll der eigenen Willenskraft der KlientIn entspringen.

Art. 2.4
Medizinische Notwendigkeit:
Im Falle einer medizinisch notwendigen Betreuung des Klienten, wird dem Klienten die vorgängige Kontaktaufnahme und Konsultation bei einer psychotherapeutischen Fachkraft empfohlen.

Art. 2.4
Therapeutische Versprechen:
Es werden ausdrücklich keine Heil- oder Garantieversprechen formuliert – weder mündlich, noch schriftlich – weder direkt noch indirekt.

Art. 2.6
Wohle des Klienten:
Die Hypnosetherapeutin/der Hypnosetherapeut dient dem geistigen Wohle der Klienten und handelt somit in keinen ausschliesslich selbstbezogenen Absichten, sondern stets im Sinne des Wohles der Klientin. So sollen bspw. im Zweifelsfall Abklärungen mit bereits seitens Klient bestehenden PsychotherapeutInnen dem Wohle des Klienten als auch der Förderung des therapeutischen Prozesses dienen.

Art. 2.7
Kosteneffizienz:
Wenn das Vereinbaren von Folgesitzungen negative Konsequenzen (z.B. Überschuldung) seitens Klienten mit sich zieht, so wird stets im Sinne des primären Wohles des Klienten gehandelt und im Zweifelsfall vorerst keine Folgesitzung vereinbart, resp. dem Klienten bei medizinischer Notwendigkeit eine medizinische/psychiatrische Behandlung (und somit auch eine Abrechnung über die KK) empfohlen.

Art. 2.8
Wohlwollende Haltung:
Die Mitglieder pflegen eine wohlwollende Haltung gegenüber Klienten, Kunden und Verbandsmitgliedern.

Art. 2.9
Kommunizierte Interdisziplinarität:
VSH-Mitglieder dürfen andere, alternativmedizinische Verfahren nicht mit der Hypnosetherapie vermischen, ohne dies den Klienten explizit vorab mitzuteilen.

 

Art. 3 VSHEMrg.
Informations- und Raummanagement

Art. 3.1
Analoge Datensicherung:
Analoge Klientenprotokolle, als auch daraus resultierende, anderweitige, sensible Daten, müssen in einem abschliessbaren Raum über 10 Jahre nach Ausstellungsdatum gelagert werden können. Dieser Raum muss, solange keine beaufsichtigende Person dessen Zutritt prüfen kann, geschlossen bleiben.

Art. 3.2
Digitale Datensicherung:
Digitale Klienteninformationen müssen auf passwortgeschützten Programmen oder zumindest auf einem passwortgeschützten Computer-Benutzeraccount hinterlegt werden.

Art. 3.3
Sauberkeit:
Praxisräume müssen abschliessbar und rein sein (keine gröberen Verschmutzungen wie Staub, welche bei geschwächten Immunsystemen hemmend sein können).

 

Art. 4 VSHErg.
Sitzungsstruktur und -leistung

Art. 4.1
Kosten pro Sitzungsstunde:
Der vom Verband empfohlene, ethisch plausible jedoch nicht verpflichtende Stundenansatz für selbstständig praktizierende HypnosetherapeutInnen in eigenen Praxisräumlichkeiten liegt zwischen CHF 100.- und 300.- pro Arbeitsstunde exkl. MwSt., je nach Leistungsauszug und -nachweis.

Art. 4.2
Administrativarbeiten:
Es ist empfohlen, Administrativarbeiten wie auch Telefongespräche erst separat zu verrechnen, wenn sie mehr als 20% der therapeutischen Sitzung überschreiten. Zusätzliche 20% der Sitzungszeit gehören gem. VSH zum indirekten oder direkten Leistungsumfang jeder Hypnosetherapiesitzung.

Art. 4.3
Distance Therapy:
Fernhypnosetherapie-Sitzungen (Distance Therapy) sollen nur via Videoübertragung durchgeführt werden (visuelle Kontrolle von Reaktionen), jedoch sollen bei Fern-Therapiesitzungen keine regressiven Prozesse angewendet werden.

Art. 4.4
Persönliche Freiheit:
Erstkonsultationen wie Folgesitzungen werden ausschliesslich seitens Klienten gewünscht. Die Bedürftigkeit von Sitzungen soll nicht seitens HypnosetherapeutIn suggeriert werden. Die persönliche Meinungs- und Willensfreiheit darf in keiner Weise eingeschränkt sein.

Art. 5 VSHEMrg:
Anforderungen an hypnotherapeutisch praktizierende Person

Art. 5.1
Leumund:
VSH-Mitglieder müssen über einen repräsentativen Leumund verfügen und dürfen zum Zeitpunkt der Praktizierung keine schwerfälligen Strafregistereinträge verzeichnen. Es wird Unbescholtenheit angestrebt.

Art. 5.2
Ausbildungskompetenz:
Präsenzausbildung: Das VSH-Mitglied muss zum Zeitpunkt des Beitrittes über eine Grund-Ausbildungsdauer in Hypnose von mindestens 100 Unterrichtseinheiten, davon mindestens 75 Stunden Präsenzunterricht und maximal 25 Stunden angeleitetes Fernstudium, vorweisen können.
Distance Ausbildungen: Anträge von Ausbildungen über Unterricht auf Distanz müssen individuell geprüft werden auf mitunter Möglichkeit zur stetigen Reflexion und Selbstreflexion; Prüf-Kontrollformulare; Möglichkeit zur Rücksprache über eine/n Lehrtrainer/in; Beiziehen von Echtzeit-Unterricht etc.. Von den 100 Stunden liegt der Mindestanteil an Präsenz-Unterricht bei 15 Stunden, der Mindestanteil an Echtzeit-Unterricht liegt bei 25 Stunden.

Art. 5.3
Weiterbildungspflicht:
VSH-Mitglieder müssen zweijährlich mindestens 12 Stunden (6h/Jahr) weiterbildende Formate im Bereiche der Alternativmedizin, Psychotherapie oder Medizin besucht haben (Vorträge, Seminare, Workshops, Intervisionen). Weiterbildungsstunden können nicht auf zwei weitere Folgejahre übertragen werden.
Die TherapeutIn befindet sich in der Bringschuld des Weiterbildungsnachweises (Nachweise an: [email protected]).

VSH-Fortbildungsformular Downloadlink: https://verband-schweizer-hypnosetherapeuten.ch/vsh-fortbildungsformular/

Art. 5.4
Publikation des Verbandslogos:
Die öffentliche Verwendung des VSH-Logos steht in direkter Verbindung mit der Mitgliedschaft beim Verband. Wenn das Logo trotz erloschener Mitgliedschaft verwendet wird, muss explizit begleitend erklärt werden, dass es sich bspw. lediglich um die Beurkundung durch den Verband handelt, nicht aber um die Mitgliedschaft beim Verband.

Nichteinhalten des Ethik- und Mitgliederreglements führt zu Ausschluss aus dem Verband. Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, bei Nichteinhalten vorerst die Verwarnung auszusprechen.

 

Prüfungsperioden seitens Verband: kontinuierlich.

Aktuelle Version 1.2: 22.02.2022, Bern (CH), publiziert von Gabriel Palacios GP VSH
Das VSHEMrg. wurde Frühjahr 2020 aufgesetzt und erstmals publiziert.